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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der nachfolgende Text ist ein [HINWEIS: unverbindlicher ENTWURF — vor Verwendung anwaltlich prüfen lassen]. Anbieter der Leistungen ist Red Bau, Inhaber Ahmet Redzepovic, Königstr. 51, 71679 Asperg, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer").

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Trockenbau und Innenausbau gegenüber seinen Auftraggebern.

Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig, soweit diese von den nachstehenden Regelungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote sind freibleibend, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist.

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Anfragen über das Kontaktformular der Website (Name, E-Mail, Telefon, Unternehmen, Nachricht) stellen keine verbindliche Bestellung dar, sondern dienen der Kontaktaufnahme und Angebotsvorbereitung.

Maße, Gewichte, Abbildungen und Beschreibungen in Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Leistungsumfang / Ausführung

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung sowie dem zugrunde liegenden Angebot bzw. Leistungsverzeichnis. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Der Auftragnehmer führt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN-Normen fachgerecht aus.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung geeignete Subunternehmer und Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich geschaffen werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • freier, gefahrloser und ungehinderter Zugang zur Baustelle sowie zu den Arbeitsbereichen;
  • Bereitstellung von Strom, Wasser und, soweit erforderlich, beheizbaren und abschließbaren Räumen zur Lagerung von Material und Werkzeug;
  • Übergabe vollständiger und richtiger Pläne, Angaben zu vorhandenen Leitungen (Elektro, Wasser, Gas) sowie sonstiger für die Ausführung notwendiger Informationen;
  • rechtzeitige Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, soweit diese in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen;
  • Bereitstellung eines geeigneten, tragfähigen und maßhaltigen Untergrunds.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrt) trägt der Auftraggeber.

§ 5 Termine und Fristen

Angegebene Ausführungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ansonsten handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Zeitangaben.

Der Beginn und die Einhaltung von Ausführungsfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 4 sowie den Eingang etwaig vereinbarter Anzahlungen voraus.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Witterung, Lieferengpässe, Streik, behördliche Anordnungen) verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Vereinbart werden Abschlagszahlungen nach Baufortschritt entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen sowie eine Schlusszahlung nach Abnahme.

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig (§ 286 Abs. 3 BGB).

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 7 Nachträge / Zusatzleistungen

Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sowie zusätzlich erforderliche Leistungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, werden gesondert vergütet.

Nachträge werden vor Ausführung soweit möglich schriftlich vereinbart und, sofern keine Einheitspreise vorliegen, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- und Materialsätzen abgerechnet.

Zusätzliche Leistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs unverzichtbar sind, darf der Auftragnehmer auch ohne gesonderte Beauftragung ausführen, wenn eine vorherige Verständigung mit dem Auftraggeber nicht rechtzeitig möglich ist; sie sind entsprechend zu vergüten.

§ 8 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Auf Verlangen des Auftragnehmers erfolgt eine förmliche Abnahme, über die ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt wird.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Vorbehaltene Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

Nimmt der Auftraggeber das fertiggestellte Werk trotz Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht ab, ohne dass wesentliche Mängel vorliegen, gilt die Abnahme mit Fristablauf als erfolgt. Die Nutzung des Werks steht der Abnahmewirkung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen gleich.

§ 9 Gewährleistung / Mängelansprüche

Für die Mängelansprüche gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts nach §§ 631 ff. BGB, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.

Bei einem Mangel ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme, sofern gesetzlich keine längere Frist gilt. Bei nicht mit einem Bauwerk verbundenen Leistungen beträgt die Frist zwei Jahre.

Die Geltung der VOB/B (Teil B) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall.

§ 10 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus abgegebenen Garantien bleibt unberührt.

Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Beträge Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies nach Art der Leistung möglich ist und die Materialien nicht durch festen Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende, noch nicht fest verbaute Ware zurückzunehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Asperg. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Red Bau, Inhaber Ahmet Redzepovic, Königstr. 51, 71679 Asperg, Deutschland. Telefon: +49 157 8390 1006, E-Mail: Redzepovic@Red-Bau.info. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss veröffentlichte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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